Ferner sei ihm für die Inanspruchnahme seiner Parzelle Nr. U eine Entschädigung zu Baulandpreisen sowie eine Inkonvenienzentschädigung zuzusprechen. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 1999 beantragt der Gemeinderat Grellingen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. (…) 3 a. Gemäss § 96 Abs. 2 Satz 1 des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) kann die Beitragspflicht, sofern sie ihm Rahmen der Planauflage eröffnet wird, innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden.