Für den Restlichen Teil des Y.-wegs (Anmerkungsgrundstück Parzelle Nr. U), an welchem A. anteilsmässig berechtigt ist, wurde in den Kostenverteiltabellen keine Beitragspflicht statuiert. Für die von Parzelle Nr. U abzutretende Fläche von 400 m 2 wurde in allen drei Kostenverteiltabellen in der Sparte "Entschädigung" kein Beitrag eingesetzt. Gegen die Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen erhob A. am 5. Februar 1999 Einsprache beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Grellingen. Dieser lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 14. September 1999 ab. Hiergegen erhob A. Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht.