Privatstrassen haben keinen Verkehrswert, weshalb sie im Falle einer Übernahme in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen übergehen (E. 5b). Voraussetzung für die Übernahme einer bestehenden privaten Verkehrsanlage in das Eigentum und den Unterhalt der Gemeinde ist gemäss Lehre und Rechtsprechung, dass diese im Strassennetzplan enthalten ist, den in der Gemeinde üblichen Ausbaunormen entspricht und dass an der Übernahme ein öffentliches Interesse besteht (E. 5b). 02-04 Übernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde Aus dem Sachverhalt: A. ist Eigentümer der Parzellen Nrn. G, H sowie anteilsmässig der Parzellen Nrn. Q und U in der Gemeinde Grellingen.