{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2099-107_2002-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=839f66f0-2c47-4951-ab23-bb9f0b613fa4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "0d00b94573f9a2cca757b86c97c9213d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["600 2099 107", "600 99 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:53", "Checksum": "fe173e6cff241c14f39ed7028eba9af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)\nRegeste:\nÜbernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde\n\n\nDie Gemeinde hingegen vertritt die Auffassung, sie habe nie die entschädigungslose Übernahme des Y.-wegs verlangt oder gewünscht. Die Abtretung sei stets ein Angebot des Architekten namens des Bauherrn und heutigen Beschwerdeführers gewesen. (…) 5b. Art. 26 Abs. 2 BV und § 17 EntG schreiben vor, dass bei Enteignungen volle Entschädigung zu leisten ist. Der Betroffene soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht anders gestellt sein, als er ohne sie wäre (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 16 EntG). Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist demnach auch keine Entschädigung zu leisten. Wenn eine private Erschliessungsanlage, z. Bsp. eine Strasse, von der Gemeinde übernommen wird, entsteht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, dem Enteigneten in der Regel kein Schaden, weil die Anlage keinen Verkehrswert hat (Fehlen eines Schadens nach der objektiven Betrachtungsweise), weil dem Enteigneten an ihrer Stelle für die gleichen Zwecke die öffentliche Anlage zur Verfügung gestellt wird und weil er dabei erst noch von der Werkhaftung gemäss Art. 58 OR und vom Unterhalt befreit ist (Fehlen eines Schadens nach subjektiver Betrachtungsweise). Dies gilt nicht nur für den Landanteil, sondern auch für den Strassenkörper. Eine Wegparzelle kann ohne Ablösung der darauf lastenden Wegrechte keinem neuen Zweck zugeführt werden. Sie hat deshalb auch keinen Handelswert und kann nicht verkauft werden. Privatstrassen gehen deshalb in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen über (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 10 zu 18; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 19; Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 48). Im Enteignungsfall ist der Schaden massgebend, den der Enteignete erleidet, nicht der Vorteil, den sich der Enteigner verschafft. Deshalb kommt es, wenn der Sachverhalt nach den Regeln über die Entschädigung beurteilt wird, nicht darauf an, in welchem Umfange sich die Gemeinde durch die Enteignung der privaten Anlage eigene Aufwendungen erspart (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., S. 281). Das kommunale Recht der Gemeinde Grellingen hat in § 23 Abs. 2 StrR festgelegt, dass die Übernahme von Privatstrassen entschädigungslos erfolgt. Voraussetzung für die Übernahme bestehender privater Verkehrsanlagen in das Eigentum und den Unterhalt der Gemeinde ist, dass diese im Strassennetzplan enthalten sind, den in der Gemeinde üblichen Ausbaunormen entsprechen und dass an der Übernahme ein öffentliches Interesse besteht (§ 23 Abs. 1 StrR). Diese Bestimmung ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen bundesrechtskonform und entspricht herrschender Lehre und Praxis.\n5c. Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb kein Schaden entstanden, weil die auf Parzelle Nr. X entfallende Nutzung auf die damaligen Restparzellen des Beschwerdeführers transferiert wurde, um dadurch auf diesen eine höhere Bebauungsziffer erzielen zu können. Die Nutzungsziffer der Strassenfläche der Parzelle Nr. U von 400 m 2 konnte durch den von der Beschwerdegegnerin ermöglichten Nutzungstransfer vom Beschwerdeführer praktisch umfassend für seine übrigen Parzellen genutzt werden, wodurch dieser konkret in die Lage versetzt wurde, die geplante Überbauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäuser zu realisieren. Auch bei einer durch Enteignung verkleinerten Gesamtfläche entstand also dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Nutzung kein Schaden.\n5d. (…)\n5e. (…) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerdeführer für die Übernahme des Y.-wegs Parzelle Nr. U durch die Gemeinde gestützt auf § 23 StrR keinen Anspruch auf Entschädigung hat, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\n6. (…)\n7. (…)\nEntscheid Nr. 600 99 107 vom 15. August 2002"}