{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2099-107_2002-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=839f66f0-2c47-4951-ab23-bb9f0b613fa4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "0d00b94573f9a2cca757b86c97c9213d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2099 107", "600 99 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:26", "Checksum": "71fb468a275f2c484e61b557f3cdf667", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)\nRegeste:\nÜbernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde\n\n\n4 a. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen die Aufhebung der im Zusammenhang mit dem Ausbau des X.-wegs (Parzelle Nr. F) und des Y.-wegs (Parzelle Nr. G) erlassenen Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen, soweit ihm darin als Grundeigentümer Vorteilsbeiträge auferlegt worden seien. Die Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen würden eine unzulässige Doppelbelastung bewirken und daher vor § 29 Abs. 5 StrR nicht standhalten. (…) Der Beschwerdeführer rügt ferner, die (…) vorgesehene entschädigungslose Übernahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) durch die Gemeinde stelle eine unzulässige Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Grundeigentümern im fraglichen Perimeter dar. Das für die Verkehrsanlagen im Gebiet \"Z.\" benötigte Land werde vollumfänglich von der Gemeinde erworben. Mit Ausnahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) würden jedoch die betroffenen Grundeigentümer für ihren Verlust entschädigt. Insbesondere die Eigentümer des Y.-wegs West (Parzelle Nr. G) und des X.-wegs (Parzellen Nrn. E und F) würden von der Gemeinde eine Landentschädigung erhalten. (…)\n4b. (…)\n4c. (…) Der Beitragsperimeterplan definiert den Kreis der für die Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke und erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des ihnen an der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteils, wobei sich die Beitragspflicht auf Grundstücke innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. auch § 29 Abs. 1 und 3 StrR). In Bezug auf Grundstücke welche an mehreren Strassen liegen, gilt nach konstanter Rechtsprechung des Enteignungsgerichts (letztmals bestätigt im Urteil A. K. gegen EWG A. vom 5. April 2001 [A 2000/235 S], E. 12) der Grundsatz, dass ein Grundstück nur einmal beitragspflichtig ist, da eine Doppelbelastung vor dem Hintergrund des Sondervorteils nicht gerechtfertigt werden kann. Anderseits soll aber für jede Flächeneinheit einer Parzelle, welche an eine Strasse angrenzt, mindestens einmal ein Beitrag erhoben werden. Die Gemeinde Grellingen trägt diesem Grundsatz in § 29 Abs. 5 StrR Rechnung. Danach wird bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Beitragsperimeter als Winkelhalbierende sich berührender bzw. als Mittellinie parallel verlaufender Verkehrsflächen festgelegt werden, wobei bereits vorhandene Perimeterpläne angrenzender Verkehrsanlagen zu berücksichtigen sind. Aus den Beitragsperimeterplänen für den X.-weg (Parzelle Nr. F) und den Y.-weg West (Parzelle Nr. G) geht hervor, dass die Parzellen Nrn. N, O, P, R, S und T durch zwei parallel verlaufende Verkehrsflächen, nämlich durch den X.-weg (Parzelle Nr. F) sowie durch den Y.-weg West (Parzelle Nr. G) erschlossen werden. Entsprechend ihrer Lage zwischen zwei parallel verlaufenden Verkehrsflächen sind sie mit je der Hälfte ihrer Fläche sowohl an den Y.-weg West (Parzelle Nr. G) wie auch an den X.-weg (Parzelle Nr. F) beitragspflichtig. Dieses Vorgehen entspricht § 29 Abs. 5 StrR und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Parzellen von beiden Verkehrsanlagen her theoretisch erschlossen werden können, weshalb der einzelnen Parzelle durch den Ausbau des jeweiligen Strassenzugs auch ein Vorteil erwachsen ist. Ob die Zufahrt und der Zugang zu den Grundstücken O und T tatsächlich nur über Parzelle Nr. U erfolgt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, braucht nicht näher geprüft zu werden, denn wie die einzelnen Parzellen im konkreten Fall tatsächlich erschlossen werden, spielt keine Rolle; die mögliche Erschliessung alleine vermag schon den Sondervorteil und damit die Beitragspflicht zu begründen. Die Beitragsperimeterpläne für den X.-weg (Parzelle Nr. F) sowie den Y.-weg West (Parzelle Nr. G) erfassen somit die Parzellen Nrn. N, O, P, R, S und T reglementskonform entsprechend der Massgabe ihres an der jeweiligen Verkehrsanlage erwachsenen Vorteils, weshalb sie nicht gegen § 28 Abs. 1 StrR verstossen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.\n5 a. Der Beschwerdeführer beantragt ferner für die Übernahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) durch die Gemeinde eine Entschädigung zu Baulandpreisen, wobei diese mindestens in der Höhe des Verkehrswert von Fr. 280.00/m 2 anzusiedeln seien. Zudem beantragt er eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 20.00/m 2 . Ausgehend von einer zu enteignenden Fläche von 400 m 2 wird eine Entschädigung von mindestens Fr. 120'000.00 (400 x Fr. 300.00) beantragt. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, die (…) entschädigungslose Übernahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) durch die Gemeinde sei rechtlich unzulässig. Nur vordergründig könne sie sich auf § 23 Abs. 2 StrR (\"Die Übernahme von Privatstrassen erfolgt entschädigungslos\") stützen, da diese Bestimmung gegen Art. 26 BV (resp. Art. 22ter aBV) verstosse, welcher volle Entschädigung bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, verlange."}