{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2099-107_2002-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=839f66f0-2c47-4951-ab23-bb9f0b613fa4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "0d00b94573f9a2cca757b86c97c9213d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2099 107", "600 99 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:26", "Checksum": "71fb468a275f2c484e61b557f3cdf667", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)\nRegeste:\nÜbernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde\n\n\n3c. Die Gemeinde Grellingen hat im vorliegenden Fall das Planauflageverfahren, als Voraussetzung für den Vollzug der nachfolgenden Enteignung, mit dem Beitragsverfahren verknüpft.\nDas Enteignungsbewilligungsverfahren zerfällt in zwei Phasen: In eine erste, in der das Enteignungsrecht durch die Gemeinde geltend gemacht wird, und in eine zweite, in der die zu enteignenden Rechte in einem Planauflageverfahren konkretisiert werden.\nGemäss § 77 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) wird dem planerischen Gemeinwesen mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler Strassennetzpläne) auch das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt. Die Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen (§ 35 Abs. 1 RBG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften, wobei Bau- und Strassenlinienpläne die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen vom Gemeinderat erlassen werden (§ 35 Abs. 2 und 3 RBG in Verbindung mit § 13 RBG, konkretisiert in § 7 StrR).\nStützt sich demnach das Bauprojekt im vorliegenden Fall auf einen vom Regierungsrat genehmigten Strassennetzplan oder einen rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan, ist das Enteignungsrecht bereits gewährt. Es ist jedoch anschliessend das ordentliche oder das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren (§§ 39 bis 43 EntG) durchzuführen, es sei denn, es werde von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowohl auf die Planauflage als auch auf ihr Einspracherecht verzichtet, indem sie die Pflicht zur Duldung der Enteignung freiwillig und vorbehaltlos anerkennen (§ 44 EntG). Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können bis spätestens zehn Tage nach Beendigung der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich Einsprache gegen ihre Inanspruchnahme erheben (§ 40 Abs. 3 EntG). Gleichzeitig sind die betroffenen Berechtigten aufzufordern, innert der selben Frist ihre Entschädigungsforderungen beim Gemeinderat schriftlich anzumelden (§ 40 Abs. 4 EntG). Allfällige Einsprachen gegen die Inanspruchnahme von Land sind vom Gemeinderat soweit als möglich auf dem Weg der Verständigung zu erledigen. Entscheidet der Gemeinderat, dass die Einsprachen unbegründet oder keine eingegangen sind, so genehmigt er den Werkplan (§ 43 Abs. 2 EntG). Für den Fall, dass seitens der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Forderungsbegehren noch unerledigt sind, reicht der Gemeinderat nach rechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungsverfahrens dem Präsidium des Enteignungsgerichts die Pläne und Akten (samt Einspracheentscheid und Forderungseingaben) zur Festlegung der Entschädigung ein (§ 43 Abs. 3 EntG).\n3d. Im vorliegenden Fall erfolgte die öffentliche Planauflage sowie die persönliche Anschrift der Betroffenen für den X.-weg Parzellen Nrn. E und F sowie Y.-weg Parzelle Nr. G in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1999 richtet sich deshalb nur gegen die aufgelegten Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen für den Ausbau von X.- und Y.-weg Parzelle Nr. G. Der Werkplan und die Grunderwerbstabelle für Parzelle Nr. U, die ins Eigentum der Gemeinde übergehen und damit enteignet werden soll, wurden nie öffentlich aufgelegt. Ein formelles Enteignungsverfahren gegen den Beschwerdeführer für die geplante Inanspruchnahme von Parzelle Nr. U wurde nicht eingeleitet. Der Beschwerdeführer hatte demzufolge auch nicht die Möglichkeit, gegen die Inanspruchnahme Einsprache erheben und seine Entschädigungsforderungen anmelden zu können (§ 40 EntG, § 7 Ziff. 2 StrR).\nTrotzdem erhebt der Beschwerdeführer (…) nicht nur Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen, sondern meldet (…) auch Entschädigungsforderungen für die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. U an. Im folgenden muss geprüft werden, ob dies zulässig ist.\nDer Beschwerdeführer erhebt Entschädigungsforderungen für die geplante Inanspruchnahme der Anmerkungsparzelle Nr. U, welche er im ordentlichen Planauflageverfahren hätte geltend machen müssen (§§ 40 ff. EntG). Auch das kommunale Strassenreglement regelt in §§ 10 ff. den Erwerb von Landflächen, welche für den Bau oder die Korrektion von kommunalen Verkehrsanlagen und deren Nebenanlagen erforderlich sind. Diese können entweder freiwillig, freihändig, im Landumlegungsverfahren oder im Enteignungsverfahren erworben werden (der Kanton kennt für die Kantonsstrassen eine praktisch wortgleiche Bestimmung in § 22 StrG). Der Gemeinderat kann für rechtsgültig beschlossene Verkehrsanlagen Landerwerbsverhandlungen führen und Kaufrechtsverträge abschliessen (§ 11 Abs. 3 StrR). Wo der freihändige Landerwerb über Verständigung mit den Grundeigentümern bzw. Grundeigentümerinnen nicht möglich ist, kann der Gemeinderat die Enteignung einleiten (§ 11 Abs. 5 StrR).\nAnlässlich der Hauptverhandlung erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin, dass nur die Frage der Entschädigung der Wegparzelle Nr. U umstritten sei, nicht die Abtretung als solche. (…) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung in Fällen formeller Enteignung nach kantonalem Recht ist gemäss § 47 Abs. 1 EntG das Steuer- und Enteignungsgericht in erster Instanz. Auf das Begehren um Festsetzung der Entschädigung für die Inanspruchnahme des X.-wegs Parzelle Nr. U ist demgemäss einzutreten."}