{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2099-107_2002-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=839f66f0-2c47-4951-ab23-bb9f0b613fa4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "0d00b94573f9a2cca757b86c97c9213d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2099 107", "600 99 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:26", "Checksum": "71fb468a275f2c484e61b557f3cdf667", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2002 600 2099 107 (600 99 107)\nRegeste:\nÜbernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 15. August 2002 (600 99 107)\nAnfechtung der Beitragspflicht im Rahmen der Planauflage gestützt auf § 96 Abs. 2 EntG auch dann zulässig, wenn das Gemeinderecht diese Möglichkeit nicht vorsieht (E. 3b).\nPrivatstrassen haben keinen Verkehrswert, weshalb sie im Falle einer Übernahme in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen übergehen (E. 5b).\nVoraussetzung für die Übernahme einer bestehenden privaten Verkehrsanlage in das Eigentum und den Unterhalt der Gemeinde ist gemäss Lehre und Rechtsprechung, dass diese im Strassennetzplan enthalten ist, den in der Gemeinde üblichen Ausbaunormen entspricht und dass an der Übernahme ein öffentliches Interesse besteht (E. 5b).\n02-04 Übernahme einer Privatstrasse durch die Gemeinde\nAus dem Sachverhalt:\nA. ist Eigentümer der Parzellen Nrn. G, H sowie anteilsmässig der Parzellen Nrn. Q und U in der Gemeinde Grellingen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beitragsverfügung war er auch Eigentümer der Parzellen Nrn. J, K, L, M, O und Q. Alle diese Grundstücke zusammen bildeten ursprünglich die Stammparzelle Nr. H. Am 2. Dezember 1998 genehmigte die Gemeindeversammlung Grellingen den Verpflichtungskredit für den Ausbau des X.-wegs (Parzellen Nrn. E und F) und Y.-wegs (Parzelle Nr. G) sowie die Perimeterbeiträge. Anschliessend wurden die Beitragsperimeterpläne mit den Kostenverteiltabellen vom 7. Januar bis zum 8. Februar 1999 öffentlich aufgelegt. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wurden die Beitragsperimeterpläne mit eingeschriebenem Brief vom 28. Dezember 1998 zusätzlich persönlich eröffnet. Die Beitragstabellen sehen eine Beteiligung von A. als Eigentümer der Parzelle Nrn. H - O und Q an den Ausbaukosten des Y.-wegs (Parzelle Nr. G) und des X.-wegs (Parzellen Nrn. E und F) vor. Für den Restlichen Teil des Y.-wegs (Anmerkungsgrundstück Parzelle Nr. U), an welchem A. anteilsmässig berechtigt ist, wurde in den Kostenverteiltabellen keine Beitragspflicht statuiert. Für die von Parzelle Nr. U abzutretende Fläche von 400 m 2 wurde in allen drei Kostenverteiltabellen in der Sparte \"Entschädigung\" kein Beitrag eingesetzt.\nGegen die Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen erhob A. am 5. Februar 1999 Einsprache beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Grellingen. Dieser lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 14. September 1999 ab. Hiergegen erhob A. Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Grellingen vom 14. September 1999 sowie die Aufhebung der im Zusammenhang mit dem Ausbau des X.-wegs (Parzelle Nr. F) und des Y.-wegs Parzelle Nr. G vorgesehenen Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen, soweit ihm als Grundeigentümer der Parzellen Nrn. H - M, O und P sowie anteilsmässig der Parzellen Nrn. Q und U Perimeterbeiträge auferlegt worden sind. Ferner sei ihm für die Inanspruchnahme seiner Parzelle Nr. U eine Entschädigung zu Baulandpreisen sowie eine Inkonvenienzentschädigung zuzusprechen. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 1999 beantragt der Gemeinderat Grellingen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. (…)\n3 a. Gemäss § 96 Abs. 2 Satz 1 des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) kann die Beitragspflicht, sofern sie ihm Rahmen der Planauflage eröffnet wird, innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden.\nIm vorliegenden Fall wurden die Beitragsperimeterpläne mit den dazugehörigen Kostenverteiltabellen vom 7. Januar bis 8. Februar 1999 öffentlich aufgelegt. Die Planauflage wurde ebenfalls im Kantonalen Amtsblatt (…) publiziert mit dem Hinweis, dass allfällige Einsprachen innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten sind. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wurden mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 zusätzlich über die Auflage der Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen informiert. Die Rechtsmittelbelehrung sah für Beschwerden die sachliche Zuständigkeit des Gemeinderats von Grellingen vor. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Vorgehen nicht gegen § 96 Abs. 2 Satz 1 EntG verstösst.\n3b. (…) Für Beschwerden gegen die Beitragspflicht, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet werden, gilt § 96 Abs. 2 EntG. Die Gemeinde Grellingen hat die im kantonalen Recht vorgesehene Zweiteilung nicht in ihr Strassenreglement übernommen; dieses sieht lediglich die Möglichkeit der Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht gegen die definitive Beitragsverfügung vor (vgl. § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 35 des Strassenreglements der Einwohnergemeinde Grellingen vom 29. Oktober 1997 [StrR]), weshalb zufolge Normenhierarchie § 96 Abs. 2 EntG direkt anwendbar ist.\nSowohl im Rahmen der öffentlichen Planauflage wie auch im Rahmen des Schreibens vom 28. Dezember 1998, welches den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eingeschriebenen zugesandt wurde, hätte die Beschwerdegegnerin für Beschwerden gegen die verfügten Vorteilsbeiträge die Rechtsmittelbelehrung anbringen müssen, dass die Beitragspflicht, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden kann (§ 96 Abs. 2 EntG). In Bezug auf die Kostenverteiltabellen war die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin somit inkorrekt.\nGrundsätzlich gilt, dass niemandem, der sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und verlassen durfte, daraus ein Nachteil erwachsen darf. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keinen solchen Nachteil geltend gemacht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist."}