Vorliegend hat der Beklagte – auch nachdem das Enteignungsgericht die Frage des Eintretens instruktionsweise aufgeworfen hat – beantragt, es sei auf die gegen ihn gerichtete Klage einzutreten (Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 [Verfahrensbeschränkung auf Eintretensfrage] und Eingabe des Beklagten vom 10. März 2025). Da sich sein Begehren, auf die Klage sei einzutreten, als unbegründet erwiesen hat, rechtfertigt es sich nicht, dem Beklagten zu Lasten des Klägers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. Dies gilt auch für die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens mit den Dossier-Nrn.