6.2 Parteientschädigung Gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend hat der Beklagte – auch nachdem das Enteignungsgericht die Frage des Eintretens instruktionsweise aufgeworfen hat – beantragt, es sei auf die gegen ihn gerichtete Klage einzutreten (Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 [Verfahrensbeschränkung auf Eintretensfrage] und Eingabe des Beklagten vom 10. März 2025).