Aufgrund der Verfahrensbeschränkung auf das Eintreten sind die Verfahrenskosten im unteren Bereich des ordentlichen Rahmens für Endentscheide der Fünferkammer (d.h. CHF 1'000.00 bis 5'000.00) auf CHF 1'500.00 festzusetzen (vgl. § 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Nach dem Ausgeführten hat der Kläger die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.