6.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 VPO) und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 VPO). Vorliegend ist das Enteignungsgericht auf die Klage des A.____ vollumfänglich nichteingetreten. In prozessualer Hinsicht gilt deshalb A.____ (d.h. der Kläger) als unterlegen. Aufgrund der Verfahrensbeschränkung auf das Eintreten sind die Verfahrenskosten im unteren Bereich des ordentlichen Rahmens für Endentscheide der Fünferkammer (d.h. CHF 1'000.00 bis 5'000.00) auf CHF 1'500.00 festzusetzen (vgl. § 17 lit.