6. Kosten Wie unter dem Titel «sachliche Zuständigkeit» (E. 4.1.5) gezeigt wurde, handelt es sich vorliegend um keine Enteignungssache. Für den Entscheid über die Kostenfolgen kann deshalb auch nicht § 71 EntG Anwendung finden. Vielmehr sind die Kosten in Anlehnung an § 97 EntG, der auf Klageverfahren ohne vorangegangenes Enteignungsverfahren Anwendung findet, zu verlegen. Demgemäss sind die Kosten gemäss den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) zu verlegen (§ 97 Abs. 3 EntG), da kein in § 97 Abs. 4 EntG vorbehaltener Fall vorliegt.