Was das Eventualbegehren des Klägers anbelangt, wonach das Enteignungsgericht einen Kostenteiler für die Verlegungskosten festsetzen solle, handelt es sich um keinen im Klageverfahren zulässigen Gegenstand: Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden (z.B. also des A.____ bzw. Klägers) Kostenteiler zu erstellen. Letztere können dann als Anfechtungsobjekte Gegenstand von Verwaltungsprozessen sein. Diese Aufgabe, also das Erstellen eines Kostenteilers, kann der Kanton nicht klageweise dem Enteignungsgericht überbinden. Dem Eventualbegehren des Klägers fehlt es somit am Vorliegen eines tauglichen Gegenstands, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist.