5. Besondere Eintretensvoraussetzungen Als besondere Verfahrensvoraussetzungen gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht vorgesehenen Vorinstanz stammt (diese Voraussetzung entfällt in einem Klageverfahren wie dem vorliegenden), die Klagebefugnis des klagenden Rechtssubjekts sowie Passivlegitimation des beklagten Rechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Klagegründe.