Wie A.____ erläutert, gehe es vorliegend darum, wer die Kosten für das Verlegen der Leitung des Beklagten zu tragen habe. Die Klärung dieser Frage hätte vom Kläger sowohl mittels Leistungsklage (Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme) erwirkt werden können als auch durch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher der Kläger - 22 - als für den Hochwasserschutz zuständiger Hoheitsträger den Beklagten zur Übernahme der Verlegungskosten hätte verpflichten können.