Aufgrund der subsidiären Natur von Feststellungsansprüchen ist deshalb zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse des A.____ auch durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden könnte. Dies ist mitunter dann der Fall, wenn er auch eine Leistungsklage hätte anhängig machen können (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 1.2.3 f.; zur subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs ferner auch RHINOW/ KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1280).