4.2 Rechtsschutzinteresse Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es dem Hauptbegehren des Klägers auch deshalb an einer Eintretensvoraussetzung fehlen würde, weil es sich um ein sog. Feststellungsbegehren handelt. Kann das Rechtsschutzinteresse einer Partei nämlich mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden, fehlt es ihr im Falle eines Feststellungsbegehrens in aller Regel am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (d.h. an einer Prozessvoraussetzungen) (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.).