Es fehlt der Klage des A.____ demnach an einem Gegenstand, für dessen Beurteilung das Enteignungsgericht sachlich nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 EntG zuständig ist. Da es dem Enteignungsgericht an seiner sachlichen Zuständigkeit fehlt, hat es auf die Klage nicht einzutreten. Dies gilt im Übrigen auch für das Eventualbegehren (bzw. die Eventualklage), weil auch es an das Vorliegen einer Enteignungssache anknüpft und es vorliegend – wie gezeigt – an einer ebensolchen fehlt.