4.1.5.4 Zwischenfazit Der Beklagte (d.h. der B.____) verfügt nach alledem über kein dingliches Recht, das ihm einen Anspruch auf Durchleitung der von der Verlegung betroffenen Leitung über die hier strittigen «fremden» Parzellen verleihen würde. Eine solche Dienstbarkeit ist weder im Grundbuch eingetragen (absolutes Eintragungsprinzip) noch – wie gezeigt wurde – ausserbuchlich (relatives Eintragungsprinzip) entstanden.