Nach dem Ausgeführten erkennt das Gericht im Falle der hier streitgegenständlichen Kanalisationsleitungen des Beklagten keinen Sachverhalt, welcher die Voraussetzung der äusserlichen Wahrnehmbarkeit im Sinne von Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB erfüllt. Damit fällt der Sachverhalt unter Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, das absolute Eintragungsprinzip kommt zur Anwendung und das Grundbuch entfaltet demzufolge – wie ausgeführt – negative Rechtskraft: Da in den Auszügen zu den Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.