Im Falle der ausserbuchlichen Entstehung einer Leitungsdienstbarkeit tritt die äusserliche Wahrnehmbarkeit (d.h. die natürliche Publizität) an die Stelle der Publizitätswirkung des Grundbuchs. Was das Erfordernis der äusserlichen Wahrnehmbarkeit anbelangt, ist auch daher eine gewisse Strenge geboten.