verlaufenden Leitungen ausserbuchlich entstehen kann, Belege zur äusserlichen Wahrnehmbarkeit des hier betroffenen Kanals angefordert (vgl. Verfügung vom 14. Februar 2025). Der hierauf eingegangenen Eingabe des Klägers vom 21. Februar 2025 lagen Fotografien der nach aussen hin wahrnehmbaren Schächte bzw. Schachtdeckel sowie ein Plan bei, der über die Lage der jeweils fotografisch festgehaltenen Schächte bzw. Schachtdeckel Auskunft gibt. Bei den Schächten handelt es sich mehrheitlich um Lüftungsschächte, welche mit einem gewöhnlichen Schachtdeckel bündig zum Terrainverlauf verschlossen sind.