Die vorliegend von der Verlegung betroffene Kanalisationsleitung verläuft unbestrittenermassen unterirdisch. Während der Beklagte der Ansicht ist, die Leitung bzw. ihr Verlauf sei aufgrund vorhandener Schächte im Sinne von Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB «äusserlich wahrnehmbar», hält der Kläger ebendieser äusserlichen Wahrnehmbarkeit entgegen. Das Enteignungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht nicht gänzlich auszuschliessen scheint, dass eine Leitungsdienstbarkeit auch im Falle von unterirdisch 10 Zum Ganzen BSK-ZGB II-REY/STREBEL, Art. 676, N 7. - 20 -