Mit Blick auf das Erfordernis der äusserlichen Wahrnehmbarkeit weisen die Kommentatoren im Basler Kommentar darauf hin, dass Art. 676 ZGB erst im Zuge der parlamentarischen Beratung auf entsprechendes Begehren der Elektrizitätsindustrie hin in das Zivilgesetzbuch aufgenommen worden sei. Diesbezüglich sei bedeutsam, dass damals (d.h. am 6. Februar 1906) die Elektrizitäts- und Telefonleitungen ausschliesslich oberirdisch geführt und damit im Unterschied zu den im Boden verlegten Wasser- und – soweit damals überhaupt schon vorhanden – Kanalisationsleitungen äusserlich klar wahrnehmbar waren.10