Als dingliches – und damit einer Enteignung zugängliches – Recht könnte das strittige Durchleitungsrecht einzig dann ausserbuchlich entstanden sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 676 Abs. 3 ZGB dafür erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung entsteht die Durchleitungsdienstbarkeit mit der Erstellung der Leitung unter der Voraussetzung, dass es sich bei der fraglichen Leitung um eine «äusserlich wahrnehmbare» handelt (Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB, relatives Eintragungsprinzip). Fehlt es an dieser Voraussetzung (d.h. «andernfalls») entsteht die Durchleitungsdienstbarkeit erst mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, absolutes Eintragungsprinzip).