Übertragen auf die hier strittige Konstellation bedeutet dies, dass die zu verlegende Leitung dem Beklagten (d.h. dem B.____) als Eigentümer des Werks (d.h. der ARA) gehört, wenn der Tatbestand von Art. 676 Abs. 1 ZGB erfüllt ist. Was die hier interessierende Frage nach dem Bestand einer Dienstbarkeit anbelangt, bestimmt Abs. 2 von Art. 676 ZGB, dass die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit erfolge, soweit nicht das - 19 -