676, N 1). Art. 676 Abs. 1 ZGB statuiert als Ausnahme vom sachenrechtlichen Akzessionsprinzip, dass Leitungen zur Entsorgung und Versorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, wo es nicht anders geregelt ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (und eben nicht dem Eigentümer des Grundstücks, das sie queren). Übertragen auf die hier strittige Konstellation bedeutet dies, dass die zu verlegende Leitung dem Beklagten (d.h. dem B.____) als Eigentümer des Werks (d.h. der ARA) gehört, wenn der Tatbestand von Art. 676 Abs. 1 ZGB erfüllt ist.