4.1.5.3.2.3 Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Leitung Leitungen sind mit dem Boden fest verbundene ober- oder unterirdische Transportvorrichtungen. Der Eigentümer des Bodens, mit dem diese Objekte verbunden sind, ist zufolge Akzession grundsätzlich auch deren Eigentümer. Dieses sog. Akzessionsprinzip kann durch ein Baurecht, das Sondereigentum an der Leitung begründet, durchbrochen werden. Ein solches Baurecht lässt sich mittels einer Durchleitungsdienstbarkeit (welche auch durch Expropriation entstehen kann) oder mittels einer Sondernutzungskonzession begründen (vgl. BSK-ZGB II-REY/STREBEL, Art. 676, N 1).