bzw. der Trägergemeinden des B.____. Nach dem Ausgeführten kann der Beklagte (d.h. der B.____) die behauptete Dienstbarkeit nicht auf Art. 691 ZGB, d.h. die nachbarrechtliche Duldung der Durchleitung seiner Abwässer, stützen. Das Argument des Klägers (d.h. des A.____), wonach vorliegend auf die nachbarrechtlichen Regelungen zum Durchleitungsrecht von Leitungen abzustellen sei, namentlich auf Art. 676 Abs. 2 i.V.m. Art. 691 ZGB, erweist sich demnach als unbegründet.