4.1.5.3.2.2 Nachbarrechtliches Durchleitungsrecht Erforderlich für die Entstehung des Durchleitungsanspruches ist, dass im konkreten Fall Bundesrecht oder kantonales Recht nicht auf die Enteignung verweisen (Art. 691 Abs. 2 ZGB). Es darf auch keine anderweitige öffentlich-rechtliche Sonderregelung für Durchleitungen bestehen. Dementsprechend kann das Gemeinwesen (hier der B.____) das Durchleitungsrecht gestützt auf die Bestimmungen des Nachbarrechts nicht zugunsten eines Grundstücks im Verwaltungsvermögen oder im Gemeingebrauch, sondern lediglich für ein solches im Finanzvermögen beanspruchen.9