4.1.5.3.2.1 Ersitzung Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit ist nur möglich, wenn ein Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen ist oder der Eigentümer eines Grundstücks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder der eingetragene Eigentümer seit Beginn der Ersitzungsfrist tot oder für verschollen erklärt ist (Art. 731 Abs. 2 i.V.m. Art. 662 ZGB; BSK-ZGB II-STREBEL, Art. 663, passim). Vorliegend scheitert die Entstehung bzw. der Erwerb einer der Enteignung zugänglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des B.____ schon daran, dass die belasteten Grundstücke im Grundbuch aufgenommen sind und ihre Eigentümerschaft aus dem Grundbuch ersichtlich ist.