Abs. 2 ZGB erwähnten Tatbestände (d.h. Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtliches Urteil). Hinzu kommen die ordentliche und ausserordentliche Ersitzung nach Art. 661 ff. ZGB. Speziell für das Dienstbarkeitsrecht erwähnt das Gesetz in Art. 676 Abs. 3 ZGB die ausserbuchliche Entstehung im Falle einer «äusserlich wahrnehmbaren Leitung». Im Folgenden werden ausgewählte Tatbestände, welche die ausserbuchliche Entstehung einer Dienstbarkeit zum Gegenstand haben, geprüft.