4.1.5.3.2 Relatives Eintragungsprinzip Dingliche Rechte an Grundstücken können auch ohne Eintragung in das Grundbuch entstehen. Durch diesen ausserbuchlichen Vorgang entsteht eine Diskrepanz zwischen der materiell-rechtlichen Situation (d.h. dem Bestehen eines dinglichen Rechts) und dem Grundbucheintrag (d.h. dem Fehlen eines Eintrags betreffend das dingliche Recht).7 Für Dienstbarkeiten gelten als ausserbuchliche Erwerbstatbestände grundsätzlich die für den Eigentumserwerb bzw. -übergang erwähnten Vorgänge,8 z.B. also die in Art. 656