Vorliegend ist unstrittig und anhand der Grundbuchauszüge zu den streitbetroffenen Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143 GB Laufen erstellt, dass für die zu verlegende Leitung keine Dienstbarkeit zu Lasten der erwähnten Grundstücke eingetragen ist. Fraglich bleibt, ob vorliegend ein Anwendungsfall des sog. relativen Eintragungsprinzips vorliegt, also ob eine Dienstbarkeit ausserbuchlich entstanden ist.