943 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 ZGB). Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses anderen Grundstückes gefallen lassen muss oder sein Eigentumsrecht zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen nicht ausüben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Für die Entstehung bzw. Errichtung einer solchen Dienstbarkeit bedarf es im Anwendungsbereich des sog. «absoluten Eintragungsprinzips»6 deren Eintragung in das Grundbuch. Vorliegend ist unstrittig und anhand der Grundbuchauszüge zu den streitbetroffenen Parzellen Nrn.