Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt (Art. 942 Abs. 1 ZGB). Das Grundbuch ist ein öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen (Art. 2 lit. b der Grundbuchverordnung [GBV] vom 23. September 2011 [SR 211.432.1]). Gegenstand des Grundeigentums sind nach Art. 655 Abs. 1 ZGB die Grundstücke. Zu den Grundstücken zählen unter anderem die Liegenschaften (Ziff. 1) und die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte (Ziff. 2) (vgl. Art. 665 Abs. 2 ZGB und Art. 943 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 ZGB).