5 Dass materielle Enteignungen ausscheiden ergibt sich aus der systematischen Stellung von § 47 EntG und dem Umstand, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung materieller Enteignungsentschädigungen eigens unter dem Titel Nr. 5 «Besondere Entschädigungsfälle» im EntG geregelt ist (siehe § 97 EntG). - 16 -