Klageantwort, passim). Nach dem Ausgeführten könnte das Enteignungsgericht die vorliegend zu beurteilende Frage, ob eine Leitungsdienstbarkeit und damit eine formelle Enteignung vorliegt, auch hauptfrageweise prüfen. Da es sich bei der Frage nach der Existenz einer Durchleitungsdienstbarkeit im vorliegenden Kotext um einen (un-)zuständigkeitsbegründen Prüfungspunkt handelt, kann und muss das Enteignungsgericht diese Frage vorfrageweise ohnehin von Amtes wegen im Rahmen der Prozessvoraussetzungen prüfen. Nachfolgend wird auf die einzelnen Standpunkte bezüglich «Dienstbarkeitsthematik» eingegangen. 4.1.5.3.1 Grundbuch (absolutes Eintragungsprinzip)