ob ein behauptetes aber bestrittenes Recht besteht oder nicht, sachlich zuständig; hier also das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in Arlesheim. Die Parteien können die Vorfrage über den (Nicht-)Bestand eines strittigen Rechts gemäss § 65 Abs. 2 EntG dem Enteignungsgericht anheimstellen. Mit Blick auf diese Vorfrage stimmen beide Parteien überein, dass selbige vom Enteignungsgericht (und nicht vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) beurteilt werden soll (vgl. Klagebegründung, Ziffer VI.2 sowie Beilagen 6 und 12 zur Klagebegründung; Klageantwort, passim).