Demnach können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks Gegenstand des Enteignungsrechts bzw. einer formellen Enteignung sein. Diesbezüglich verhält es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Bestand des Rechts (hier einer Leitungsdienstbarkeit), für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten wird, folgendermassen: Gemäss § 65 Abs. 1 EntG ist grundsätzlich das jeweils örtlich zuständige Zivilkreisgericht für die Beurteilung der Frage,