Was Gegenstand einer formellen Enteignung sein kann, ist in § 3 EntG geregelt. Demnach können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks Gegenstand des Enteignungsrechts bzw. einer formellen Enteignung sein.