zwischen Enteigner und Enteignetem – über die Nebenfolgen der Enteignung entscheidet, so zum Beispiel über die zweckmässige Ausführung von Anlagen auf enteigneten oder angrenzenden Grundstücken. Für eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts muss folglich sowohl im Falle von Abs. 1 (Enteignungsentschädigung) als auch im Falle von Abs. 2 (Nebenfolgen der Enteignung) eine formelle5 Enteignung vorliegen.