Neben diversen Spezialfällen mit enteignungsrechtlichem Konnex (z.B. § 35 «Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht»), die in der enteignungsgerichtlichen Praxis äusserst selten vorkommen, statuieren § 47 Abs. 1 und 2, dass das Enteignungsgericht über die Art und Höhe der Enteignungsentschädigung (Abs. 1) sowie – bei Meinungsverschiedenheiten - 15 -