4.1.5.3 EntG § 1 EntG statuiert, dass das Enteignungsgesetz auf alle Enteignungen Anwendung finde, die auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden, es sei denn, es handle sich um Enteignungen, welche nach Bundesrecht durchzuführen sind (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in Fn. 4). Vorliegend handelt es sich um ein kantonales Hochwasserschutzprojekt, das Ursache für die Verlegung der strittigen Leitung und damit Auslöser der hier zu beurteilenden Streitigkeit ist.