Entschädigungshöhe im Falle von materiellen Enteignungen nach § 78 Abs. 2 RBG; sog. Heimschlagsrecht nach § 80 Abs. 1 RBG sowie Rückerstattungsklagen nach § 82 Abs. 2 RBG). Was den Gegenstand der hier zu beurteilenden Klage anbelangt, ist festzuhalten, dass das Raumplanungs- und Baugesetz dazu keine Bestimmung enthält, die das Enteignungsgericht als sachzuständige Rechtsmittelinstanz bezeichnen würde.