4.1.5.2 RBG Zuständigkeitsregeln enthalten dagegen das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sowie das Enteignungsgesetz (zum EntG nachfolgend unter E. 4.1.5.3): Diejenigen Gegenstände, welche das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) dem Enteignungsgericht zur sachlichen Beurteilung zuweisen, unterscheiden sich sämtlich sehr deutlich vom hier strittigen (z.B. Entschädigungshöhe für Übernahme eines Grundstücks im Rahmen einer Quartierplanung nach § 44 Abs. 2 RBG; Ausgleichszahlungen und Umlegungen im Falle einer Baulandumlegung nach § 71 Abs. 5 RBG; Entschädigungshöhe im Falle von materiellen Enteignungen nach § 78 Abs. 2 RBG;