4.1.5.1 WBauG oder GSchG Folgende der eben erwähnten Erlasse erwähnen das Enteignungsgericht mit keinem Wort und enthalten auch keine Bestimmung(en), auf welche sich dessen Zuständigkeit für die Beurteilung eines im jeweiligen Erlass geregelten Gegenstands stützen liesse: • Wasserbaugesetz (WBauG) • Gewässerschutzgesetz (GSchG)