4 Bundesrecht scheidet unter anderem deshalb aus, weil diesfalls die erstinstanzlichen «Enteignungsgerichte» des Bundes, d.h. die örtlich zuständige eidgenössische Schätzungskommission zuständig wäre. Dasselbe ergibt sich auch aus der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzbzw. Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. - 14 -