Inhaltlich sind sich die Parteien insoweit einig, als sie beide ausführen, Gegenstand des Verfahrens sei die Verlegung einer Leitung im Eigentum des Beklagten durch den Kanton als für den Hochwasserschutz zuständiger Hoheitsträger. Als mögliche Erlasse, welche eine die Sachzuständigkeit des Enteignungsgerichts begründende Zuständigkeitsregelung enthalten könnten, fallen vor diesem Hintergrund das kantonale Enteignungsgesetz, das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400), das Gesetz über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 (GSchG, SGS 782) sowie das Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004 (SGS 445) in Betracht.