Ist das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geradezu offensichtlich, so entscheidet die präsidierende Person nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO allein, d.h. als Einzelrichter. Vorliegend bedurfte es für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit einer amtlichen Erkundigung betreffend die «äusserliche Wahrnehmbarkeit» der von einer Verlegung betroffenen Leitung, weshalb kein Fall von Offensichtlichkeit mehr vorliegt, weshalb die Zuständigkeitsfrage von der funktional zuständigen Kammer des Enteignungsgerichts zu beurteilen ist. - 13 -